neue Corona Maßnamen ab 19. Mai

Mit Mittwoch 19. Mai tritt die neue Corona-Verordnung in Kraft. Diesbezüglich möchten wir euch die wichtigsten Informationen für unseren Bereich mitteilen. Glücklich sind wir natürlich nicht damit, aber wir müssen das Beste daraus machen.

Zunächst ist sehr erfreulich, dass das Training in den Tennishallen wieder erlaubt ist.

Neben dem Tragen einer Maske und dem 2 Meter Abstand ist die neue „3G-Regel“ zentraler Bestandteil der neuen Verordnung – sowohl auf den Freiplätzen als auch in der Tennishalle.

Für die Tennisstunden sind folgende Punkte wichtig:

  • Laut §19 Abs. 8 benötigen Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bzw. Kinder die noch eine Volksschule besuchen keinen Test.
  • Für Kinder und Jungendliche nach der Volksschule reicht der Test, welcher in der Schule gemacht wurde. Den Nachweis bitte mitnehmen.
  • Bitte tragt euren Namen und Kontaktdaten in die aufgelegte Liste ein
  • Darüber hinaus gilt für Spieler und Begleitpersonen von Kindern ebenfalls die „3G-Regel“. Auch hier den Nachweis mitnehmen. Ein Selbsttest vor Ort ist leider nicht möglich.
1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Wir hoffen, dass weitere Lockerungen während des Sommers möglichst rasch kommen werden und halten euch auf jeden Fall am Laufenden!